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Unse­re Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Ver­ein führt den Namen “Momos Kin­der“
Er soll in das Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den und trägt dann den Zusatz e.V.
Der Sitz des Ver­eins ist Warstein-Niederbergheim.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr

§ 3 Zweck des Vereins

1.) Der Ver­ein erfüllt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des
Abschnit­tes “steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke” der Abga­ben­ord­nung. Die Mit­tel des Ver­eins
dür­fen nur für sat­zungs­ge­mä­ße Zwe­cke ver­wen­det werden.

2.) Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung der Entwicklungszusammenarbeit

3.) Der Sat­zungs­zweck wird u. a. ver­wirk­licht durch:

a) Bereit­stel­lung von Gel­dern für gesun­des, abwechs­lungs­rei­ches Essen und der Beschaf­fung von sau­be­rem Trink­was­ser, z.B. durch Brun­nen­bau oder Wasserfilter.

b) Bau, Her­rich­tung und Finan­zie­rung von Gebäu­den oder Räu­men, die der Gesun­dung und Gesund­erhal­tung die­nen. Ent­loh­nung von geeig­ne­tem Per­so­nal, wie z.B. Ärz­te und Krankenschwestern.

c) Beschaf­fung und Finan­zie­rung von Medi­ka­men­ten und medi­zi­ni­schen Einrichtungen.

d) Bau, Her­rich­tung und Finan­zie­rung von Wai­sen­häu­sern, Kin­der­gär­ten, Kin­der­ta­ges­stät­ten und Schu­len, sowie von sons­ti­gen Räu­men und Gebäu­den, die zur Errei­chung der Ver­eins­zie­le not­wen­dig sind.

e) Erwerb oder Pacht von Grund­stü­cken, die für die Rea­li­sie­rung der jewei­li­gen Pro­jek­te not­wen­dig sind.

f) Aus- und Wei­ter­bil­dung von Per­so­nal, wel­ches zur Betreu­ung, Unter­rich­tung und Aus­bil­dung ein­ge­setzt wird.

g) Ent­loh­nung von geeig­ne­tem Per­so­nal, wel­ches zur Betreu­ung, Unter­rich­tung und Aus­bil­dung ein­ge­setzt wird.

h) Samm­lung und Ver­sand von Hilfs­mit­teln für Kin­der­gär­ten, Kin­der­ta­ges­stät­ten, Schu­len und Ausbildungsstätten.

i) Schu­li­sche und beruf­li­che Aus­bil­dung von Kin­dern, Jugend­li­chen und Erwachsenen.

j) Unter­stüt­zung von Fami­li­en, die Hil­fe benötigen.

k) Aus­bil­dung von Kin­dern, Jugend­li­chen und Erwachsenen.

l) Ein gemein­sa­mes Motiv der oben beschrie­be­nen Maß­nah­men und Pro­jek­te ist die “Hil­fe zur Selbst­hil­fe”, um eine nach­hal­ti­ge Wir­kung zu ermöglichen. 


4.) Der Ver­ein Momos Kin­der e.V. arbei­tet mit allen öffent­li­chen und frei­en Trä­gern, sowie kirch­li­chen und wis­sen­schaft­li­chen Orga­ni­sa­tio­nen ver­wand­ter Ziel­set­zung zusammen.

§ 4 Selbst­lo­se Tätigkeit

Der Ver­ein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Hier­von unbe­rührt blei­ben ange­mes­se­ne Ver­gü­tun­gen für geleis­te­te Diens­te und För­de­run­gen in Erfül­lung des Satzungszwecks.

§ 6 Ver­bot von Begünstigten

Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck der Kör­per­schaft fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden. 

§ 7 Mit­glied­schaft

  1. Mit­glied des Ver­eins kann jede natür­li­che und juris­ti­sche Per­son wer­den, die bereit und in der Lage ist, die Zie­le des Ver­eins zu unter­stüt­zen. Der Auf­nah­me­an­trag ist schrift­lich zu stel­len. Über den Auf­nah­me­an­trag ent­schei­det der Vor­stand. Gegen die Ableh­nung, die kei­ner Begrün­dung bedarf, steht dem/​der Bewerber/​in die Beru­fung an die Mit­glie­der­ver­samm­lung zu, wel­che dann end­gül­tig entscheidet.
  1. Die Mit­glied­schaft erlischt:

a.) durch Tod,

b.) durch Aus­tritt, der gegen­über dem Vor­stand schrift­lich, mit einer Frist von 1 Monat vor Ende des
Geschäfts­jah­res erklärt wer­den muss.

c.) durch Aus­schluss. Die­ser kann nur aus wich­ti­gem Grund erfol­gen. Wich­ti­ge Grün­de sind ins­be­son­de­re ein die Ver­eins­zie­le schä­di­gen­des Ver­hal­ten, die Ver­let­zung sat­zungs­mä­ßi­ger Pflich­ten oder Bei­trags­rück­stän­de von min­des­tens einem Jahr. Über den Aus­schluss ent­schei­det der Vor­stand. Gegen den Aus­schluss steht dem Mit­glied die Beru­fung an die Mit­glie­der­ver­samm­lung zu, die schrift­lich bin­nen eines Monats an den Vor­stand zu rich­ten ist. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ent­schei­det im Rah­men des Ver­eins end­gül­tig. Dem Mit­glied bleibt die Über­prü­fung der Maß­nah­me durch Anru­fung der ordent­li­chen Gerich­te vor­be­hal­ten. Die Anru­fung eines ordent­li­chen Gerichts hat auf­schie­ben­de Wir­kung bis zur Rechts­kraft der gericht­li­chen Entscheidung.

§ 8 Beiträge

Von den Mit­glie­dern wer­den Bei­trä­ge erho­ben. Die Höhe der Bei­trä­ge und deren Fäl­lig­keit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 9 Organe

Die Orga­ne des Ver­eins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

1.) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist das obers­te Ver­eins­or­gan. Sie dient der Unter­rich­tung und Aus­spra­che über Tätig­kei­ten und die finan­zi­el­le Lage des Ver­eins. Zu ihren Auf­ga­ben gehö­ren insbesondere:

a) Wahl und Abwahl des Vor­stan­des, sowie Bestä­ti­gung der Zuwahl der Vorstandsmitglieder

b) Ent­las­tung des Vorstandes

c) Ent­ge­gen­nah­me der Berich­te des Vorstandes

d) Wahl der Kassenprüferlinnen

e) Fest­set­zung von Bei­trä­gen und deren Fälligkeit

f) Sat­zungs­än­de­run­gen

g) Ernen­nung von Ehrenmitgliedern

h) Ent­schei­dung über Auf­nah­men und Aus­schluss von Mit­glie­dern in Berufungsfällen

i) Anträ­ge

j) Sons­ti­ges

k) Auf­lö­sung des Vereins

2.) Im ers­ten Quar­tal eines jeden Geschäfts­jah­res fin­det eine ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung statt. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom Vor­stand unter Ein­hal­tung einer Frist von einem Monat schrift­lich unter Anga­be einer Tages­ord­nung ein­be­ru­fen. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann eine Ergän­zung der vom Vor­stand fest­ge­setz­ten Tages­ord­nung beschließen.

3.) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschie­ne­nen Mit­glie­der beschlussfähig.

4.) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird von einem Vor­stands­mit­glied geleitet.

5.) Jedes Mit­glied hat eine Stim­me. Das Stimm­recht kann nur per­sön­lich oder für ein Mit­glied unter Vor­la­ge einer schrift­li­chen Voll­macht aus­ge­übt werden.

6.) Bei Abstim­mun­gen ent­schei­det die ein­fa­che Mehr­heit. Stim­men­ent­hal­tun­gen blei­ben außer Betracht.

7.) Sat­zungs­än­de­run­gen und die Auf­lö­sung des Ver­eins kön­nen nur mit einer Mehr­heit von 2/​3 der anwe­sen­den Mit­glie­der beschlos­sen werden.

8.) Über die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll anzu­fer­ti­gen, das vom Ver­samm­lungs­lei­ter und dem Schrift­füh­rer zu unter­zeich­nen ist.

§ 11 Vorstand

1) Der Vor­stand im Sinn des § 26 BGB besteht aus:

  1. dem/​der 1. Vorsitzenden
  2. dem/​der 2. Vorsitzenden
  3. dem/​der Kassierer/​in
  4. dem/​der Schriftführerin
  5. den bei­den Beisitzer(inne)n

2) Die Vor­stands­mit­glie­der ver­tre­ten den Ver­ein gericht­lich und außer­ge­richt­lich. Zwei

Vor­stands­mit­glie­der ver­tre­ten gemeinsam.

3) Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung auf die Dau­er von einem Jahr gewählt.

4) Vor­stands­mit­glie­der kön­nen nur Mit­glie­der des Ver­eins werden.

5) Wie­der­wahl ist zulässig.

6) Der Vor­stand bleibt solan­ge im Amt, bis ein neu­er Vor­stand gewählt ist.

7) Bei Been­di­gung der Mit­glied­schaft im Ver­ein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 12 Kassenprüfung

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt für die Dau­er von einem Jahr ein­ein Kassenprüfer/​in. Diese/​r darf nicht Mit­glied des Vor­stands sein. Wie­der­wahl ist zulässig.

§ 13 Auf­lö­sung des Ver­eins

Bei der Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder eine ande­re steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaft zwecks Ver­wen­dung für die Unter­stüt­zung von Kin­dern in Not.

Ort, Datum

War­stein-Nie­der­berg­heim, 31.03.2019