Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Momos Kinder e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist Warstein-Niederbergheim.

 

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 3 Zweck des Vereins

1. Der Verein erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins

dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit

3. Der Satzungszweck wird u. a. verwirklicht durch:

a) Bereitstellung von Geldern für gesundes, abwechslungsreiches Essen und der Beschaffung von sauberem Trinkwasser, z. B. durch Brunnenbau oder Wasserfilter.

b) Bau, Herrichtung und Finanzierung von Gebäuden oder Räumen, die der Gesundung und Gesunderhaltung dienen. Entlohnung von geeignetem Personal, wie z. B. Ärzte und Krankenschwestern.

c) Beschaffung und Finanzierung von Medikamenten und medizinischen Einrichtungen.

d) Bau, Herrichtung und Finanzierung von Waisenhäusern, Kindergärten, Kindertagesstätten und Schulen, sowie von sonstigen Räumen und Gebäuden, die zur Erreichung der Vereinsziele notwendig sind.

e) Erwerb oder Pacht von Grundstücken, die für die Realisierung der jeweiligen Projekte notwendig sind.

f) Aus- und Weiterbildung von Personal, welches zur Betreuung, Unterrichtung und Ausbildung eingesetzt wird.

g) Entlohnung von geeignetem Personal, welches zur Betreuung, Unterrichtung und Ausbildung eingesetzt wird.

h) Sammlung und Versand von Hilfsmitteln für Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen und Ausbildungsstätten.

i) Schulische und berufliche Ausbildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.

j) Unterstützung von Familien, die Hilfe benötigen.

k) Ausbildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.

l) Ein gemeinsames Motiv der oben beschriebenen Maßnahmen und Projekte ist die “Hilfe zur Selbsthilfe”, um eine nachhaltige Wirkung zu ermöglichen.

4. Der Verein Momos Kinder e. V. arbeitet mit allen öffentlichen und freien Trägern sowie kirchlichen und wissenschaftlichen Organisationen verwandter Zielsetzung zusammen.
 

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Hiervon unberührt bleiben angemessene Vergütungen für geleistete Dienste und Förderungen in Erfüllung des Satzungszwecks.

 

§ 6 Verbot von Begünstigten

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 7 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit und in der Lage ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Die Mitgliedschaft erlischt:

a.) durch Tod,

b.) durch Austritt, der gegenüber dem Vorstand schriftlich, mit einer Frist von 1 Monat vor Ende des

Geschäftsjahres erklärt werden muss.

c.) durch Ausschluss. Dieser kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

§ 8 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie dient der Unterrichtung und Aussprache über Tätigkeiten und die finanzielle Lage des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

a) Wahl und Abwahl des Vorstandes, sowie Bestätigung der Zuwahl der Vorstandsmitglieder

b) Entlastung des Vorstandes

c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

d) Wahl der Kassenprüferlinnen

e) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit

f) Satzungsänderungen

g) Ernennung von Ehrenmitgliedern

h) Entscheidung über Aufnahmen und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

i) Anträge

j) Sonstiges

k) Auflösung des Vereins

2. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

4. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

6. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.

7. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2⁄3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Vorstand

1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus:

dem/der 1. Vorsitzenden

dem/der 2. Vorsitzenden

dem/der Kassierer/in

dem/der Schriftführerin

den beiden Beisitzer(inne)n

2) Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei

Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

4) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

5) Wiederwahl ist zulässig.

6) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
 

§ 12 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung von Kindern in Not.

 

Ort, Datum

Warstein-Niederbergheim, Stand 01.10.2023 (Satzung von 2019)